Neufassung der Satzung des Chaos Computer Club
17. November 2002
Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr
  denkbar.  Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und
  Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und
  für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern
  das Verhältnis Mensch-Maschine und der Menschen untereinander.
Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert eines neues
  Menschenrecht auf weltweite, ungehinderte Kommunikation. Der Chaos Computer
  Club ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter,
	Geschlecht und [alt: Rasse  neu: Abstammung] sowie gesellschaftlicher Stellung,
	die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt und mit den
	Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne
  Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.
- Der Verein führt den Namen "`Chaos Computer Club"'. Der Verein wird in
		das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz "`e.V."' ergänzt. Der
		Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
- [alt: Das Geschäftsjahr beginnt am 1. März jeden
		Kalenderjahres.  neu: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.]
	
	
- Der Club fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung und Volksbildung
		in Hinsicht neuer technischer Entwicklungen, sowie Kunst und Kultur im Sinne
		der Präambel oder führt diese durch. Der Vereinszweck soll unter anderem
		durch folgende Mittel erreicht werden:
 
- Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
- Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse,
			Treffen sowie [alt: Telefonkonferenzen  neu: Konferenzen].
- Herausgabe der Zeitschrift "`Die Datenschleuder"'.
- Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien.
- Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise.
- Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung
			vorgesehenen Kontrollorganen.
- Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie.
- Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen
			im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder.
- [neu: Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Clubs vereinbar sind.]
- [neu: Veranstaltungen und Projekte, die sich speziell an Jugendliche richten.]
		
 
 
- Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
		im Sinne des Abschnitts "`steuerbegünstigte Zwecke"' der Abgabenordnung
		[neu: 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung]; er dient
		ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der
		Allgemeinheit.  Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und
		verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
		Clubs werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken
		verwendet.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des
		Clubs. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind oder
		durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
	
- [alt: Ordentliche Clubmitglieder können natürliche und juristische
		Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten
		und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.  neu: Ordentliche Clubmitglieder
		können natürliche Personen werden.  Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des
		gesetzlichen Vertreters erforderlich.]
- Die Beitrittserklärung erfolgt [alt: schriftlich oder
		fernschriftlich  neu: in Textform] gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der
		Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit
		der Annahme der Beitrittserklärung [neu: und der Zahlung der Aufnahmegebühr].
- Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch [alt: Tod von
		natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen
		Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten
		und Körperschaften des öffentlichen Rechts  neu: den Tod] oder durch Ausschluss;
		die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
- Der Austritt wird durch [alt: schriftliche
		Willenserklärung  neu: Willenserklärung in Textform] gegenüber dem Vorstand
		vollzogen.
- Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere
		Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke
		erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle
		Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
	
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch
		zu nehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Clubs
		zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten
		Beiträge zu zahlen.
	
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
		werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen
		Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger
		Grund [alt: vorliegt.  neu: vorliegt, wie beispielsweise die werbliche Nutzung
		der Mitgliedschaft.]  Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den
		Beschluss in [alt: schriftlicher Form  neu: Textform] unter Angabe von Gründen
		mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
- Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der
		Mitgliederversammlung zulässig.  Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung
		ruht die Mitgliedschaft.
	
- Der Club erhebt einen Aufnahme- und
		[alt: Jahresbeitrag  neu: Mitgliedsbeitrag].  Er ist bei der Aufnahme
		[alt: und für das Geschäftsjahr im ersten Quartal des Jahres  neu: bzw.] im
		Voraus zu entrichten.  Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der
		Mitgliederversammlung beschlossen wird.  [neu: Im Falle nicht fristgerechter
		Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.]
- Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch
		Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag
		festgesetzt werden.
- [neu: Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft zu gewerblichen Zwecken
		nutzen, haben einen erhöhten Beitragssatz zu entrichten über den der
		Vorstand im Einzelfall auf Antrag entscheidet.]
	
Die Organe des Clubs sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- [neu: der Erfa-Beirat]
	
- Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer
		Beschlussfassung unterliegen:
		
- die Genehmigung des Finanzberichtes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
- die Bestellung von Finanzprüfern,
- [neu: die] Satzungsänderungen,
- die Genehmigung der Beitragsordnung,
- die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und
			[alt: Auslagen.  neu: Auslagen,]
- [neu: die] Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Auflösung des Clubs.
		
 
 
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
		Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes
		abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern, oder wenn
		mindestens zehn Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich
		beantragen. [alt: Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich
		oder fernschriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei
		Wochen.  neu: Die Einberufung der Mitgliedervollversammlung erfolgt in Textform
		durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Zur Wahrung
		der Frist reicht die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte
		Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.]
 Hierbei sind die Tagesordnung bekannt zugeben und ihr die nötigen
		Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens
		[alt: drei  neu: zehn] Tage vor der Mitgliederversammlung bei der
		Geschäftsstelle [neu: in Textform] einzureichen.  Über die Behandlung von
		Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
		[alt: fünfzehn  neu: fünf] Prozent aller Mitglieder anwesend sind.  Beschlüsse
		sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung
		nicht angezweifelt worden ist.  [neu: Ist die Mitgliederversammlung aufgrund
		mangelnder Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende
		ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Teilnehmerzahl
		beschlussfähig.]
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Clubs
		bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden
		[neu: stimmberechtigten] Mitglieder.  In allen anderen Fällen genügt die
		einfache Mehrheit.
- Jedes [alt: Mitglied  neu: Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand
		ist,] hat eine Stimme.  [alt: Juristische Personen haben einen
		Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.  neu: --]  [neu: Stimmen können nicht
		übertragen werden.]
- Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse
		der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
		Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen [alt: ist;
		das  neu: ist.  Das] Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf
		der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
	
- Der Vorstand besteht aus [alt: sieben  neu: fünf] Mitgliedern:
		
- dem Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem [alt: Schatzmeister,  neu: Schatzmeister und]
- [alt: zwei Beisitzern und 5.  neu: --] dem Erfa-Repräsentanten.
		
 
- Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
		Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 2000 EURO, Einstellung und
		Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen,
		Aufnahme von Krediten, Gründung, Erwerb und Veräußerung von Gesellschaften
		und Geschäftsanteilen von Gesellschaften zur Verwirklichung der
		satzungsgemäßen Ziele; bei denen der Verein durch mindestens
		[alt: fünf  neu: drei] Vorstandsmitglieder vertreten wird.
- Sind [alt: mehr als zwei  neu: zwei oder mehr] Vorstandsmitglieder
		dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich
		Nachwahlen anzuberaumen.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.  Wiederwahl
		ist zulässig.  Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße
		gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im
		Amt.
- Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten
		Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
- Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das
		Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche
		Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er
		unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige
		Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Clubs zur
		Prüfung zur Verfügung.
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie
		haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der
		Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von
		Reisekosten und Auslagen.
- Der Vorstand kann [alt: einen "`Wissenschaftlichen
		Beirat"'  neu: "`Fachliche Beiräte"' oder "`Wissenschaftliche Beiräte"']
		einrichten, [alt: der  neu: die] für den Club beratend und unterstützend tätig
		[alt: wird  neu: werden]; in [alt: den Beirat  neu: die Beiräte] können auch
		Nicht-Mitglieder berufen werden.
- [neu: Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der
		Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.]
	
- Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung
		[neu: zwei] Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung [alt: erstatten
		sie dem Vorstand Kenntnis  neu: informieren sie den Vorstand] von ihrem
		Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
- Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
	
- Der Club bildet zur Durchführung seiner Aufgaben regionale
		Erfahrungsaustauschkreise (Erfa-Kreise). Sie bestimmen ihre
		Organisationsstruktur selbst.
- Aufgabe der Erfa-Kreise ist ferner,
		
- die Entscheidungsfindung im Club zu fördern und vorzubereiten,
- Mitglieder für den Club zu [alt: werben.  neu: werben,]
- [neu: die Ziele des Clubs lokal umzusetzen.]
		
 
- Beabsichtigt ein Erfa-Kreis, bestimmte Themen oder Aktivitäten mit
		überregionalem Bezug an die Öffentlichkeit zu tragen, ist dies vorher mit
		dem Vorstand des Clubs abzustimmen.
- Jeder Erfa-Kreis bestimmt einen Erfa-Kreis-Vertreter. Die Erfa-Kreise
		sollten sich eine Organisationsstruktur geben, die mit dem Erfa-Beirat
		abzustimmen ist.
	
- [alt: Der Erfa-Beirat besteht aus den Erfa-Vertretern, die
		Clubmitglieder sind.  neu: Jeder Erfa-Kreis entsendet in den Erfa-Beirat einen
		Erfa-Kreis-Vertreter, der Clubmitglied ist.  Der Erfa-Repräsentant gehört
		dem Erfa-Beirat an.]
- Der Erfa-Beirat schlägt der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte den
		Erfa-Repräsentanten zur Wahl in den Vorstand vor.
- Der Erfa-Beirat wirkt bei der Führung der Club-Geschäfte beratend und
		unterstützend mit. Er hat dabei insbesondere die Aufgabe, die Belange der
		Erfa-Kreise zu vertreten.
- [neu: Der Erfa-Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der
		Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.]
- [neu: Der Erfa-Beirat kann Erfa-Kreise aufnehmen oder ausschließen, soweit
		der Vorstand keinen Widerspruch erhebt.  Bei Unstimmigkeiten entscheidet die
		Mitgliederversammlung.]
- [neu: Der Erfa-Beirat kann gegenüber dem Erfa-Repräsentanten
		weisungsberechtigt werden.  Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des
		Erfa-Beirats.]
	
Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das
  Clubvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende
  Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
  Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung.